OKVED-Codes für landwirtschaftliche Tätigkeiten. Landwirtschaft: OKVED

Frage: Die Organisation plant, mit einem Bauernhof (Bauernhof) einen Vertrag über die Erbringung kostenpflichtiger Dienstleistungen für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung abzuschließen. Allerdings nach Art. 19 des Bundesgesetzes vom 11. Juni 2003 N 74-FZ „Über die bäuerliche (landwirtschaftliche) Landwirtschaft“ sind die Haupttätigkeiten bäuerlicher Betriebe die Produktion und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, der Transport (Transport), die Lagerung und der Verkauf landwirtschaftlicher Produkte ihre eigene Produktion. Ist es legal, Bauernhöfe anderer Art zu betreiben? unternehmerische Tätigkeit?

Antwort: Unserer Meinung nach können bäuerliche Betriebe auch andere Arten von Tätigkeiten ausüben, wobei die wichtigsten die in Art. aufgeführten sind. 19 des Bundesgesetzes Nr. 74-FZ vom 11. Juni 2003 „Über die bäuerliche (landwirtschaftliche) Landwirtschaft“ (im Folgenden als Gesetz Nr. 74-FZ bezeichnet).

Begründung: Gemäß Art. 1 des Gesetzes N 74-FZ ist ein bäuerlicher (landwirtschaftlicher) Betrieb eine Vereinigung von Bürgern, die durch Verwandtschaft und (oder) Eigentum verbunden sind, Eigentum im gemeinsamen Eigentum haben und gemeinsam Produktion und andere wirtschaftliche Tätigkeiten (Produktion, Verarbeitung, Lagerung, Transport) ausüben und Verkauf landwirtschaftlicher Produkte) auf Grundlage ihrer persönlichen Mitwirkung.

Die geltende Gesetzgebung sieht die Existenz bäuerlicher Betriebe in zwei Formen vor, die sich in ihren Merkmalen voneinander unterscheiden Rechtsstellung. Das erste Formular sieht die Durchführung bäuerlicher landwirtschaftlicher Tätigkeiten als Subjekt vor, das nicht den Status einer juristischen Person hat, obwohl der Leiter des bäuerlichen Bauernhofs ein eingetragener Bürger ist Einzelunternehmer(Artikel 23 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation) und die zweite Form - wie Rechtspersonen(Artikel 50 Absatz 2, Artikel 65.1 Absatz 1, Artikel 86.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation).

Gemäß Klausel

3 EL. 1 des Gesetzes N 74-FZ werden die Regeln des Zivilrechts, die die Tätigkeit juristischer Personen regeln, die Handelsorganisationen sind, auf die unternehmerische Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes angewendet, der ohne Bildung einer juristischen Person ausgeübt wird, sofern sich daraus nichts anderes ergibt Bundesgesetz, andere Rechtsakte der Russischen Föderation oder das Wesen der Rechtsbeziehungen.

Satz 1 der Kunst. 19 des Gesetzes Nr. 74-FZ legt fest, dass die Haupttätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes die Produktion und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte sowie der Transport (Transport), die Lagerung und der Verkauf landwirtschaftlicher Produkte aus eigener Produktion sind. Gleichzeitig bestimmen die Mitglieder des Betriebs selbstständig die Art der Tätigkeit des Betriebs und orientieren sich am Umfang der landwirtschaftlichen Produktion eigene Interessen(Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 74-FZ).

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte können wir zu dem Schluss kommen, dass der bäuerliche Bauernhof zum Zweck der Produktion oder anderer Zwecke geschaffen wurde Wirtschaftstätigkeit im Bereich der Landwirtschaft, und zwar zum Zweck der unternehmerischen Tätigkeit.

Gleichzeitig aus Absatz 1 der Kunst. 19 des Gesetzes Nr. 74-FZ bedeutet nicht direkt, dass die darin aufgeführten Haupttätigkeitsarten die einzigen sind, die ein bäuerlicher Betrieb ausüben kann. Diese Norm enthält auch kein Verbot für bäuerliche Betriebe, andere Arten von Tätigkeiten auszuüben, die nicht unbedingt mit den Haupttätigkeiten des Betriebs übereinstimmen müssen, sondern weist darauf hin, dass die darin aufgeführten Arten von Tätigkeiten Vorrang vor anderen haben sollten.

Folglich können bäuerliche Betriebe unserer Meinung nach auch andere Arten von Tätigkeiten ausüben, wobei die wichtigsten die in Art. aufgeführten sind. 19 des Gesetzes Nr. 74-FZ.

Die geltenden Rechtsvorschriften enthalten keine Regeln, die das Verfahren zur Bestimmung der Art anderer Arten von Tätigkeiten regeln, die ein bäuerlicher Betrieb ausüben darf. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch keine Beschränkungen für den Abschluss und die Ausführung zivilrechtlicher Verträge und die Haftung bäuerlicher Betriebe im Falle einer Pflichtverletzung vor.

Beinhaltet:
zwei Hauptaktivitäten, nämlich Pflanzenbau und Tierhaltung, einschließlich Formen des ökologischen Landbaus, Anbau und Züchtung gentechnisch veränderter Pflanzen und Tiere
. Tätigkeiten, die der Landwirtschaft untergeordnet sind, sowie Jagd, Fallenstellen und die Erbringung von Dienstleistungen in diesen Bereichen

Der Eintrag im Klassifikator mit Code 01 enthält 7 klärende (untergeordnete) Codes.

Schneller Übergang zum Klassifikatoreintrag per Code:

Hierarchiediagramm im OKVED 2-Klassifikator für Code 01:

— OKVED 2 (obere Ebene)

↳ 01 – Ackerbau und Viehwirtschaft, Jagd und Erbringung damit verbundener Dienstleistungen in diesen Bereichen (aktueller Stand)

↳ 01.1 … 01.7 — (Ebene darunter: 7 Codes)

Diese Seite enthält Informationen aus dem OKVED-Klassifikator, Ausgabe 2 (OK 029-2014 NDES), der am 28. Juni 2016 in Kraft trat.
Vor diesem Datum wurden bei der Registrierung von Unternehmen die „alten“ OKVED-Codes verwendet (OK 029-2001 (NACE Rev. 1)).

OKVED 2 – Code 01.6 – Unterstützungstätigkeiten im Bereich der Produktion landwirtschaftlicher Nutzpflanzen und der Nachernteverarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

Gemäß der Dekodierung der OKVED 2-Codes, die in der Einleitung zum Klassifikator OK 029-2014 (NACE Rev. 2) angegeben ist, ist die Unterklasse der Tätigkeit mit dem Code 01.6 in den folgenden Gruppen enthalten

● Abschnitt A – LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD, FISCHEREI UND FISCHKULTUR
● ● Klasse 01 - Ackerbau und Viehwirtschaft, Jagd und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen in diesen Bereichen

Diese Unterklasse von Aktivitäten umfasst:

Zu dieser Unterklasse der Tätigkeit gehören außerdem:
.

Code 01.6 OKVED 2. Hilfstätigkeiten im Bereich der Produktion landwirtschaftlicher Nutzpflanzen und der Nachernteverarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

Diese Gruppierung umfasst:

- Hilfstätigkeiten für die landwirtschaftliche Produktion sowie landwirtschaftsnahe Tätigkeiten, die nicht der Produktion dienen, gegen Entgelt oder auf vertraglicher Basis ausgeübt werden

- Tätigkeiten, die nach der Ernte durchgeführt werden und darauf abzielen, landwirtschaftliche Produkte für den Verkauf auf dem Markt vorzubereiten

Code 01.6 OKVED 2 im nächsten Zweig des Artenklassifikators enthalten Wirtschaftstätigkeit(Dekodierung höherer Codes):

A— Abschnitt „Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei und Fischzucht“.

01 — Klasse „Ackerbau und Viehwirtschaft, Jagd und Erbringung damit verbundener Dienstleistungen in diesen Bereichen.“

01.6 — Unterklasse „Hilfstätigkeiten im Bereich der Produktion landwirtschaftlicher Nutzpflanzen und der Nachernteverarbeitung landwirtschaftlicher Produkte.“

Vollständige Liste und Dekodierung der OKVED-Gruppencodes In dieser Unterklasse enthalten:



OKVED-Code 01.6. Unterstützungstätigkeiten im Bereich der Produktion landwirtschaftlicher Nutzpflanzen und der Nachernteverarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

Diese Gruppierung umfasst:

- Hilfstätigkeiten für die landwirtschaftliche Produktion sowie landwirtschaftsnahe Tätigkeiten, die nicht der Produktion dienen, gegen Entgelt oder auf vertraglicher Basis ausgeübt werden

Zu dieser Gruppe gehören außerdem:

- Tätigkeiten, die nach der Ernte durchgeführt werden und darauf abzielen, landwirtschaftliche Produkte für den Verkauf auf dem Markt vorzubereiten

OKVED-Code 01.6 enthalten im Abschnitt „A. „Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei und Fischzucht“ des Klassifikators und ist eine Unterklasse, die folgende Gruppen enthält:
OKVED-Code 01.61 – Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Pflanzenbau
OKVED-Code 01.62 – Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Tierhaltung
OKVED-Code 01.63 – Landwirtschaftliche Tätigkeiten nach der Ernte
OKVED-Code 01.64 – Saatgutbehandlung zum Pflanzen

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Guten Tag! In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wie Sie das richtige OKVED für Bauernhöfe auswählen.

Heute erfahren Sie:

  1. Was ist OKVED für Landwirte?
  2. In welcher Beziehung stehen die Tätigkeitsarten der bäuerlichen Landwirtschaft zu den Codes aus dem Klassifikator?

Klassifikator für Vertreter bäuerlicher Betriebe

Wenn Sie dies planen Landwirtschaft Um einen Gewinn zu erzielen, muss es gemäß den gesetzlichen Vorschriften amtlich registriert sein.

Auf Bauernhöfen können Sie verschiedene Aktivitäten zur Viehzucht durchführen Pflanzensprößlinge, sowie Beratung und andere Hilfe für die Bevölkerung. Beide können diese Gewerbeform anmelden.

In Ihrem Steuerantrag müssen Sie dies angeben Arten von OKVED. Hierbei handelt es sich um einen speziellen Klassifikator, der alle zulässigen Arten von Aktivitäten kodiert.

Eine Folge von 6 Ziffern spiegelt die Ausrichtung des Unternehmens wider und findet Eingang in die Steuerberichterstattung. Die Einführung eines Klassifikators ist mit einer Vereinfachung der Kontrolle über die Steuerzahler sowie mit einer beschleunigten Informationseingabe verbunden: Es reicht aus, nur wenige Zahlen anzugeben und nicht lange Phrasen umzuschreiben, die die Art der Tätigkeit angeben.

Sie haben das Recht, mehrere Codes oder einen Hauptcode auszuwählen. Wenn Sie nur die ersten 4 Ziffern von OKVED aufschreiben können. Je mehr Zahlen im Klassifikator enthalten sind, desto detaillierter wird die Arbeitsrichtung des Unternehmens beschrieben.

Im Jahr 2016 erschien neue Form Klassifikator namens „“. Es enthält eine aktualisierte Liste der Aktivitäten. Die Veränderungen erfolgten im Zusammenhang mit neuen Richtungen der Geschäftsentwicklung im Land.

In den Jahren 2017-2019 gab es keine Neuerungen im aktuellen OKVED, daher können KFK-Vertreter den OKVED-2-Klassifikator zur Auswahl ihres Tätigkeitsbereichs nutzen.

Im neuen Klassifikator sind die Tätigkeitsarten für bäuerliche Betriebe im Abschnitt „A“ aufgeführt. Rosstat hat diesem Abschnitt eine digitale Codierung zugewiesen – „01“. Jede numerische Bezeichnung hat mehrere Untertypen mit Werten von 1 bis 9.

Die richtige Wahl von OKVED erspart Ihnen weitere Probleme. Wenn Sie einen Klassifikator angeben, der nicht mit Ihrer Aktivität zusammenhängt, können Sie mit einer Geldstrafe rechnen.

Alle den bäuerlichen Betrieben zur Verfügung stehenden Tätigkeitsformen lassen sich in drei Bereiche einteilen:

  • Pflanzenanbau;
  • Vieh;
  • Andere Aktivitäten.

Codes für diejenigen, die im Pflanzenanbau tätig sind

Der Klassifikator enthält große Nummer Codes im Zusammenhang mit der Pflanzenproduktion. Numerische Bezeichnungen spiegeln die Klassifizierung von Gemüse, Obst, Pilzen, Getreide usw. wider. Sie können aus dem Klassifikator den Anbau, die Ernte oder die Primärverarbeitung der Ernte auswählen.

Wenn Ihre Haupttätigkeit mit dem Anbau von Pflanzenkulturen zusammenhängt, haben Sie das Recht, eine der OKVED-Gruppen zu wählen:

  • 01.1 – für diejenigen, die sich mit Kurzzeitkulturen befassen Lebenszyklus(jährlich);
  • 01.2 – für Landwirte, die Pflanzen mit einem langen Lebenszyklus (mehrjährig) anbauen;
  • 01.3 – geeignet für diejenigen, die sich mit Setzlingen beschäftigen.

Die Dekodierung von OKVED für einjährige Pflanzen umfasst folgende Tätigkeitsbereiche:

  • vom 01.11.1 bis 01.11.19 – geeignet für diejenigen, die Pflanzen für die Getreideproduktion anbauen möchten;
  • 01.11.2 – für den Anbau von Körnerleguminosen;
  • 01.11.3 bis 01.11.39 – beim Anbau von Pflanzen für die spätere Produktion von Pflanzenöl;
  • 01.12 – für diejenigen, die Reis anbauen;
  • vom 01.13.1 bis 01.14 – Anbau aller Arten von Gemüse, Pilzen sowie Zuckerrohr zur Gewinnung von Zucker;
  • 01.15 – Entfernung von Tabak mit Shag;
  • vom 16.01. bis 16.01. – Anbau verschiedener Spinnereien;
  • vom 19.01. bis 19.01. – zur Züchtung verschiedener Blütenpflanzen und deren Samen.

Für Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Anbau mehrjähriger Pflanzen ist es notwendig, OKVED aus den folgenden auszuwählen:

  • vom 21.01. bis 26.01. – für den Anbau von Früchten (auch exotischen), Nüssen und Beeren;
  • vom 27.01. bis 28.01. – für den Anbau aller Arten von Tee- und Kaffeebäumen, Gewürzen und Pflanzen mit medizinischen Eigenschaften.

OKVED für die Tierhaltung

Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufzucht von Tieren zur weiteren Gewinnsteigerung müssen berücksichtigt werden offizielle Dokumente für das Finanzamt. Auch hier ist eine Angabe erforderlich OKVED-Codes das in Ihrer Branche erscheint.

Steht die Haupttätigkeit im Zusammenhang mit der Tierhaltung, werden den Unternehmern folgende Codes zur Auswahl angeboten:

  • vom 01.41.1 bis 01.41.29 – Zucht von Tieren zum Zweck der Produktion und des Verkaufs von Milchprodukten;
  • vom 01.42.1 bis 01.42.12 – Zucht von Tieren für den Weiterverkauf von Fleischprodukten;
  • von 01.43.1 bis 01.43.3 – umfasst die Zucht von Pferden aller Rassen, Maultieren, Eseln und anderen Artiodactylen sowie die Milchproduktion dieser Tiere;
  • vom 01.44. bis 01.46.2 – Zucht von Tieren wie Kamelen, Schafen, Ziegen und Schweinen zum Zweck des Weiterverkaufs von Milch- und Fleischprodukten dieser Tiere;
  • vom 01.47.1 bis 01.47.3 – Zucht von Geflügel (Hühner, Enten, Truthähne und andere) zur Herstellung von Fleischprodukten und Eiern;
  • vom 01.49.11 bis 01.49.13 – Bienenzucht zur Honigproduktion;
  • vom 01.49.21 bis 01.49.22 – Zucht verschiedener Pelztiere, darunter auf dem Bauernhof gehaltene Kaninchen;
  • vom 01.49.32 bis 01.49.32 – Zucht von Seidenraupen und Gewinnung ihrer Kokons;
  • vom 01.49.41 bis 01.49.44 – Zucht heimischer Hirschrassen;
  • vom 01.49.5 bis 01.49.9 – Zucht von Haustierrassen und solchen, die für die Laborforschung bestimmt sind. Dazu gehört auch die Entfernung von Regenwürmern.

Andere Klassifizierungscodes für Landwirte

Wenn Ihre Tätigkeit nicht direkt mit der Tierhaltung oder dem Anbau von Nutzpflanzen zusammenhängt, können Sie andere Klassifikatoren verwenden. Sie eignen sich für diejenigen Landwirte, die diese beiden Bereiche kombinieren oder bereitstellen Zusatzleistungen an die Bevölkerung.

Andere Aktivitäten werden durch folgendes OKVED bezeichnet:

  • von 01.61 bis 01.62 - bedeutet die Durchführung von Tätigkeiten im Bereich der Pflanzenproduktion (Ernte, Baumschnitt usw.) und der Viehhaltung (Viehtransport, Impfung, Inspektion usw.);
  • vom 01.63 bis 01.64 - umfassen Dienstleistungen nach der Ernte von Früchten und Getreide (Bereitstellung von Lagermöglichkeiten, Reinigung vor der Weiterverarbeitung, Trocknung unter besonderen Bedingungen usw.) und Verarbeitung des resultierenden Saatguts vor dem Pflanzen (Trennung nach Sorten, verschiedene Studien usw.). ;
  • 01.70 – für Jäger bestimmt (Tiere fangen und erschießen, um Fleischprodukte zum Verkauf, Leder, Häute usw. zu erhalten);
  • von 02.1 bis 02.40.2 – umfasst Aktivitäten im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft (Anbau verschiedener Bäume, Holzernte, Sammeln von Waldbeeren, Nüssen, Früchten usw.);
  • vom 03.1. bis 22.03.9 – bestimmt für diejenigen, die in den Meeren und Süßwasserquellen Fischfang oder Fischzucht betreiben.

In der Gruppierung 01 werden zunächst zwei Haupttätigkeitsarten unterschieden: - Produktion von Pflanzenprodukten (01.1 „Pflanzenproduktion“) – Produktion von tierischen Produkten (01.2 „Viehhaltung“) In der Gruppierung 01 werden auch die Jagd und die Zucht von Wildtieren unterschieden, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen in diesen Bereichen. Die Gruppe 01 klassifiziert auch den Bergbau Meeressäuger(Walrosse, Robben). In der Gruppierung 01.1 wird unterschieden zwischen: - dem Anbau von einjährigen Feldfrüchten wie Getreide, Gemüse und Blumen (siehe 01.11 und 01.12) - dem Anbau von mehrjährigen Kulturen in Weinbergen und Obstgärten(siehe 01.13) In 01.2 werden die Tätigkeiten nach Tierart und nicht nach erzeugtem Produkt (z. B. Fleisch, Milch, Häute und Felle usw.) gruppiert, und es wird nicht zwischen der vollständigen Unterbringung von Tieren (nicht grasend) und unterschieden Weidehaltung im Freiland In der Gruppe 01.3 „Ackerbau in Kombination mit Viehhaltung (gemischt Landwirtschaft)“ wird gegen den üblichen Grundsatz der Bestimmung der Haupttätigkeitsart verstoßen. Dies liegt daran, dass viele landwirtschaftliche Betriebe eine mehr oder weniger ausgewogene Produktion von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen haben, was eine Einordnung ihrer Tätigkeiten in eine der Gruppen nicht zulässt 01.1 oder 01.2 Einige Arten von Tätigkeiten, wie Bodenvorbereitung, Aussaat, Ernte, Bewirtschaftung (Management), die ein normaler Teil der Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, können als erbrachte Dienstleistungen im Bereich der Pflanzenproduktion und der Tierhaltung unterschieden werden an landwirtschaftliche Unternehmen gegen Entgelt oder auf Vertragsbasis. Diese Tätigkeiten werden in die Gruppen 01.41 bzw. 01.42 eingeordnet. Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft umfassen nicht die Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, mit Ausnahme der Primärverarbeitung dieser Produkte (Tätigkeiten für). Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in die Gruppe 15 „Produktion“ eingeordnet Lebensmittel, einschließlich Getränke“ und Gruppe 16 „Herstellung von Tabakwaren“). Allerdings als Ausnahme von allgemeine Regel Für die Klassifizierung integrierter Tätigkeiten werden die Tätigkeiten von landwirtschaftlichen Betrieben, die ihre eigenen Produkte verarbeiten, in die Gruppe 01 eingeordnet, auch wenn die Produktion dieser Produkte normalerweise zur Gruppe 15 gehört. Zum Beispiel: - Weinanbau und Weinherstellung daraus - Olivenanbau und die Herstellung von Olivenöl daraus. Dieser Abschnitt umfasst nicht Landbewirtschaftungsarbeiten (z. B. Terrassierung und Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen, Vorbereitung von Reisfeldern usw.), die in Gruppe 45 „Bauwesen“ eingeordnet sind; Vertrieb und Marktforschung durch Kommissionäre und Genossenschaften, die in der Rubrik G „Großhandel und Großhandel“ eingeordnet sind Einzelhandel; Reparatur von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Haushaltswaren und persönlichen Gegenständen“; Herstellung von Häuten und Fellen in Schlachthöfen, die in Unterabschnitt DA „Herstellung von Nahrungsmitteln, einschließlich Getränken und Tabak“ eingeordnet ist, sowie Freizeitjagd, die eingeordnet ist in Gruppe 92.62 „Sonstige Aktivitäten zur Organisation von Erholung und Unterhaltung, die nicht in anderen Gruppen enthalten sind.“

Dieser Abschnitt umfasst:

Die physikalische und/oder chemische Verarbeitung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen mit dem Ziel, sie in neue Produkte umzuwandeln, wobei dies nicht als einheitliches, universelles Kriterium zur Definition der Produktion herangezogen werden kann (siehe unten „Abfallrecycling“).

Materialien, Stoffe oder umgewandelte Bestandteile sind Rohstoffe, d.h. Produkte der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, Felsen sowie Mineralien und andere verarbeitete Produkte. Wesentliche periodische Änderungen, Aktualisierungen oder Umstellungen von Produkten gelten als produktionsbedingt.

Die hergestellten Produkte können verzehrfertig sein oder als Halbfertigprodukt zur Weiterverarbeitung dienen. Beispielsweise wird das Produkt der Aluminiumreinigung als Rohstoff für die Primärproduktion von Aluminiumprodukten wie Aluminiumdraht verwendet, der wiederum in den erforderlichen Strukturen verwendet wird. Herstellung von Maschinen und Anlagen, für die diese Ersatzteile und Zubehörteile bestimmt sind. Die Herstellung nicht spezialisierter Komponenten und Teile von Maschinen und Geräten, wie z. B. Motoren, Kolben, Elektromotoren, Ventile, Zahnräder und Lager, wird in die entsprechende Gruppe von Abschnitt C, Herstellung, eingeordnet, unabhängig davon, um welche Maschinen und Geräte es sich bei diesen Artikeln handelt enthalten. Die Herstellung von Spezialkomponenten und Zubehör durch Gießen/Formen oder Stanzen von Kunststoffmaterialien ist jedoch in Klasse 22.2 enthalten. Auch die Montage von Baugruppen und Teilen wird zur Produktion gezählt. Dieser Abschnitt umfasst den Zusammenbau kompletter Strukturen aus Einzelkomponenten, die unabhängig hergestellt oder gekauft werden. Abfallrecycling, d.h. Die Verarbeitung von Abfällen zur Herstellung von Sekundärrohstoffen ist in der Gruppe 38.3 (Tätigkeiten zur Verarbeitung von Sekundärrohstoffen) enthalten. Obwohl eine physikalische und chemische Verarbeitung erfolgen kann, gilt diese nicht als Teil der Herstellung. Der Hauptzweck dieser Tätigkeiten ist die grundlegende Behandlung oder Verwertung von Abfällen, die in Abschnitt E (Wasserversorgung; Kanalisation, Sammlung usw.) eingeordnet sind Müllentsorgung, Maßnahmen zur Kontrolle der Umweltverschmutzung). Die Herstellung neuer Fertigprodukte (im Gegensatz zu Produkten aus recycelten Materialien) gilt jedoch für die gesamte Produktion als Ganzes, auch wenn bei diesen Prozessen Abfälle verwendet werden. Beispielsweise gilt die Herstellung von Silber aus Filmabfällen als Herstellungsprozess. Spezielle Wartungs- und Reparaturarbeiten an Industrie-, Gewerbe- und ähnlichen Maschinen und Geräten sind grundsätzlich in der Gruppe 33 (Reparatur und Installation von Maschinen und Geräten) enthalten. Die Reparatur von Computern und Haushaltsgeräten wird jedoch in der Gruppe 95 (Reparatur von Computern, persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen) aufgeführt, während die Autoreparatur gleichzeitig in der Gruppe 45 (Groß- und Einzelhandel sowie Reparatur von Kraftfahrzeugen und Motorrädern) beschrieben wird ). Der Einbau von Maschinen und Anlagen als hochspezialisierte Tätigkeit wird in die Gruppe 33.20 eingeordnet

Hinweis – Die Grenzen der Herstellung mit anderen Abschnitten dieses Klassifikators weisen möglicherweise keine klare, eindeutige Spezifikation auf. Typischerweise umfasst die Fertigung die Verarbeitung von Materialien zur Herstellung neuer Produkte. In der Regel handelt es sich dabei um völlig neue Produkte. Die Bestimmung, was ein neues Produkt ist, kann jedoch etwas subjektiv sein

Die Verarbeitung umfasst die folgenden Arten von Aktivitäten, die an der Produktion beteiligt sind und in diesem Klassifikator definiert sind:

Verarbeitung von Frischfisch (Austern aus der Schale nehmen, Fisch filetieren), die nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs erfolgt, siehe 10.20;

Pasteurisierung von Milch und Abfüllung, siehe 10.51;

Lederzurichtung, siehe 15.11;

Sägen und Hobeln von Holz; Imprägnierung von Holz, siehe 16.10;

Druckerei und damit verbundene Tätigkeiten, siehe 18.1;

Runderneuerung von Reifen, siehe 22.11;

Herstellung gebrauchsfertiger Betonmischungen, siehe 23.63;

Galvanisieren, Metallisieren und Wärmebehandeln von Metall, siehe 25.61;

Mechanische Ausrüstung zur Reparatur oder Überholung (z. B. Automotoren), siehe 29.10

Es gibt auch Arten von Aktivitäten, die in den Verarbeitungsprozess einbezogen sind und sich in anderen Abschnitten des Klassifikators widerspiegeln, d. h. Sie werden nicht als verarbeitende Industrie eingestuft.

Diese beinhalten:

Holzeinschlag, klassifiziert in Abschnitt A (LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, JAGD, FISCHEREI UND FISCHKULTUR);

Änderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Rubrik A;

Zubereitung von Lebensmitteln für den sofortigen Verzehr vor Ort, klassifiziert in Gruppe 56 (Tätigkeiten von Gastronomiebetrieben und Bars);

Verarbeitung von Erzen und anderen Mineralien, klassifiziert in Abschnitt B (Mineralbergbau);

Durchgeführte Bau- und Montagearbeiten am Baustellen, klassifiziert in Abschnitt F (BAU);

Tätigkeiten zur Zerlegung großer Warenmengen in kleinere Einheiten und Sekundärvermarktung kleinerer Mengen, einschließlich Verpackung, Umverpackung oder Abfüllung von Produkten wie alkoholischen Getränken oder Chemikalien;

Sortierung feste Abfälle;

Anmischen von Farben nach Kundenauftrag;

Metallschneiden nach Kundenauftrag;

Erläuterungen zu verschiedenen Waren der Rubrik G (Groß- und Einzelhandel; Reparatur von Kraftfahrzeugen und Motorrädern)

Dieser Abschnitt umfasst:

- physikalische und/oder chemische Verarbeitung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen mit dem Ziel, sie in neue Produkte umzuwandeln, wobei dies nicht als einheitliches, universelles Kriterium zur Definition der Produktion herangezogen werden kann (siehe unten „Abfallrecycling“)

Materialien, Stoffe oder umgewandelte Bestandteile sind Rohstoffe, d.h. Produkte aus der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, Steine ​​und Mineralien sowie andere Industrieprodukte. Wesentliche periodische Änderungen, Aktualisierungen oder Umstellungen von Produkten gelten als produktionsbedingt.

Die hergestellten Produkte können verzehrfertig sein oder als Halbfertigprodukt zur Weiterverarbeitung dienen. Beispielsweise wird das Produkt der Aluminiumreinigung als Rohstoff für die Primärproduktion von Aluminiumprodukten wie Aluminiumdraht verwendet, der wiederum in den erforderlichen Strukturen verwendet wird. Herstellung von Maschinen und Anlagen, für die diese Ersatzteile und Zubehörteile bestimmt sind. Die Herstellung nicht spezialisierter Komponenten und Teile von Maschinen und Geräten, wie z. B. Motoren, Kolben, Elektromotoren, Ventile, Zahnräder und Lager, wird in die entsprechende Gruppe von Abschnitt C, Herstellung, eingeordnet, unabhängig davon, um welche Maschinen und Geräte es sich bei diesen Artikeln handelt enthalten. Die Herstellung von Spezialkomponenten und Zubehör durch Gießen/Formen oder Stanzen von Kunststoffmaterialien ist jedoch in Klasse 22.2 enthalten. Auch die Montage von Baugruppen und Teilen wird zur Produktion gezählt. Dieser Abschnitt umfasst den Zusammenbau kompletter Strukturen aus Einzelkomponenten, die unabhängig hergestellt oder gekauft werden. Abfallrecycling, d.h. Die Verarbeitung von Abfällen zur Herstellung von Sekundärrohstoffen ist in der Gruppe 38.3 (Tätigkeiten zur Verarbeitung von Sekundärrohstoffen) enthalten. Obwohl eine physikalische und chemische Verarbeitung erfolgen kann, gilt diese nicht als Teil der Herstellung. Der Hauptzweck dieser Tätigkeiten ist die grundlegende Abfallbehandlung oder -aufbereitung, die in Abschnitt E (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung, Umweltschutzmaßnahmen) eingeordnet ist. Die Herstellung neuer Fertigprodukte (im Gegensatz zu Produkten aus recycelten Materialien) gilt jedoch für die gesamte Produktion als Ganzes, auch wenn bei diesen Prozessen Abfälle verwendet werden. Beispielsweise gilt die Herstellung von Silber aus Filmabfällen als Herstellungsprozess. Spezielle Wartungs- und Reparaturarbeiten an Industrie-, Gewerbe- und ähnlichen Maschinen und Geräten sind grundsätzlich in der Gruppe 33 (Reparatur und Installation von Maschinen und Geräten) enthalten. Die Reparatur von Computern und Haushaltsgeräten wird jedoch in der Gruppe 95 (Reparatur von Computern, persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen) aufgeführt, während die Autoreparatur gleichzeitig in der Gruppe 45 (Groß- und Einzelhandel sowie Reparatur von Kraftfahrzeugen und Motorrädern) beschrieben wird ). Der Einbau von Maschinen und Anlagen als hochspezialisierte Tätigkeit wird in die Gruppe 33.20 eingeordnet

Hinweis – Die Grenzen der Herstellung mit anderen Abschnitten dieses Klassifikators weisen möglicherweise keine klare, eindeutige Spezifikation auf. Typischerweise umfasst die Fertigung die Verarbeitung von Materialien zur Herstellung neuer Produkte. In der Regel handelt es sich dabei um völlig neue Produkte. Die Bestimmung, was ein neues Produkt ist, kann jedoch etwas subjektiv sein

Die Verarbeitung umfasst die folgenden Arten von Aktivitäten, die an der Produktion beteiligt sind und in diesem Klassifikator definiert sind:

- Verarbeitung von Frischfisch (Austern aus der Schale nehmen, Fisch filetieren), die nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs erfolgt, siehe 10.20;

— Pasteurisierung von Milch und Abfüllung, siehe 10.51;

- Lederzurichtung, siehe 15.11;

— Sägen und Hobeln von Holz; Imprägnierung von Holz, siehe 16.10;

— Druckerei und damit verbundene Tätigkeiten, siehe 18.1;

— Runderneuerung von Reifen, siehe 22.11;

- Herstellung gebrauchsfertiger Betonmischungen, siehe 23.63;

- Galvanisieren, Metallisieren und Wärmebehandeln von Metall, siehe 25.61;

- mechanische Ausrüstung zur Reparatur oder Überholung (z. B. Kraftfahrzeugmotoren), siehe 29.10

Es gibt auch Arten von Aktivitäten, die in den Verarbeitungsprozess einbezogen sind und sich in anderen Abschnitten des Klassifikators widerspiegeln, d. h. Sie werden nicht als verarbeitende Industrie eingestuft.

Diese beinhalten:

— Holzeinschlag, klassifiziert in Abschnitt A (LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD, FISCHEREI UND FISCHKULTUR);

- Änderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Rubrik A;

- Zubereitung von Lebensmitteln für den sofortigen Verzehr vor Ort, klassifiziert in Gruppe 56 (Tätigkeiten von Gastronomiebetrieben und Bars);

— Aufbereitung von Erzen und anderen Mineralien, klassifiziert in Abschnitt B (Mineralbergbau);

- Bau- und Montagearbeiten auf Baustellen, klassifiziert in Abschnitt F (BAU);

— Aktivitäten zur Aufteilung großer Warenmengen in kleine Gruppen und zur Sekundärvermarktung kleinerer Mengen, einschließlich der Verpackung, Umverpackung oder Abfüllung von Produkten wie alkoholischen Getränken oder Chemikalien;

— Sortierung fester Abfälle;

— Mischen von Farben nach Kundenauftrag;

— Metallschneiden nach Kundenauftrag;

— Erläuterungen zu verschiedenen Waren der Rubrik G (Groß- und Einzelhandel; Reparatur von Kraftfahrzeugen und Motorrädern)

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